Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines - Geltungsbereich

 

1. Für alle Lieferungen und Leistungen der Hufschmiede sind ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von dem Hufschmied ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen und Lieferungen bedeuten keine Anerkennung von Bedingungen des Kunden. Alle Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 2. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

II. Angebot und Vertragsabschluß

 

Angebote des Hufschmiedes erfolgen grundsätzlich freibleibend, dass heißt, sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung durch den Hufschmied zustande. Für den Inhalt und die Ausführung sind die Auftragsbestätigung des Hufschmiedes und die darin spezifizierten Leistungen maßgebend. Die Bindung des Kunden an das von ihm abgegebene Angebot endet spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dessen Abgabe. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl der zur Aufgabenerfüllung herangezogenen Leistungen bei dem Hufschmied. Der Hufschmied ist berechtigt den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.

 

III. Leistungszeiten und Lieferung

 

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen alle Leistungen und Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Hufschmied erbringt seine Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten. (Mo-Fr. von 8.00 - 17.00 Uhr)

Der Hufschmied bemüht sich stets um angemessene Erledigung; die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Bereitschaft von Leistungen und Geräten, kann nicht übernommen werden. Leistungs- und Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Auftrags- und Lieferlage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht zusätzlich schriftlich eine verbindliche Zusage für einen bestimmten Fixtermin erfolgt. Gegenüber Kaufläuten bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Leistungs- und Lieferzeiten verlängern sich bis zu zwei Wochen, wenn der Hufschmied an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse auch beim Zulieferanten gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Die Einhaltung von Leistungs- und Lieferzeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Bei Verzug des Kunden wird die Leistungs- und Lieferzeit unterbrochen. Sollte der Hufschmied bei einem von beiden Seiten vereinbarten Termin aufgrund eines Umstandes, welcher in der Sphäre des Auftraggebers liegt, seine Leistungen nicht erbringen können, behält er sich vor, eine Fahrtpauschale in Rechung zu stellen, welche dem zeitlichen Aufwand entspricht.

 

IV. Leistungsort/Beschaffenheit

 

1. Der Hufschmied erbringt bei einem Erstbeschlag seine Leistung vornehmlich in Anwesenheit des Auftraggebers bzw. des Eigentümers, oder einer von ihm beauftragten Person, welche das Tier kennt und dem Hufschmied die notwendigen Informationen geben kann. Erbringt der Hufschmied bei einem länger in seiner Betreuung befindlichen Pferd einen Beschlag oder Hufpflege, so obliegt es ihm, seine Arbeit an dem Pferd an einer anderen Stelle durchzuführen.

2. Der Pferdebesitzer/Eigentümer hat die Pflicht für das entsprechende Umfeld zu sorgen und die ordentliche Durchführung des Hufbeschlages sowie andere Leistungen zu ermöglichen. Insbesondere muß der Beschlagsplatz ausreichend groß - mind. aber 3 x 3 Meter - und frei von scharfkantigen Gegenständen sein, um Verletzungen für Mensch und Tier zu vermeiden. Insoweit ist der Pferdehalter nach der BG dazu verpflichtet, gefährliche Gegenstände im Umkreis von drei Metern zu entfernen. Der Platz soll trocken und sauber sowie ausreichend beleuchtet sein.

3. Das Pferd muß schmiede- und beschlagsfromm sein, anderenfalls muß der Pferdebesitzer dieses unverzüglich vor Beginn des Beschlages mitteilen. Sollte eine rechtzeitige Mitteilung vor Aufnahme des Beschlags nicht erfolgen, wird die Leistungserbringung bei Kenntniserlangen umgehend abgebrochen und nicht zu Ende geführt. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen des Hufschmiedes hat der Kunde zu ersetzen.

4. Für den Fall, dass der Hufschmied vom Kunden bestellt wird, ohne dass eine Durchführung der bestellten Arbeiten vor Ort durch den Hufschmied erfolgen kann aus Gründen, welche der Kunde zu vertreten hat, so wird dem Kunden für die Anfahrt und Rückfahrt pro Kilometer eine Aufwandspauschale von 40 Cent pro Kilometer berechnet.

5. Die Tierhalterhaftung des Halters des Pferdes ist gegenüber dem Hufschmied nicht ausgeschlossen. Eine andersweitige Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien vor Aufnahme der Leistungserbringung.

 

V. Preise und Zahlungsbedingungen

 

Soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechung auf der Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preise des Hufschmiedes, ansonsten gilt die geweils vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertseuer. Alle Zahlungen sind sofort nach Leistungserbringung bzw. Lieferung  und Rechnungsstellung ohne Abzug netto Kasse fällig. Andersweitige Vereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung mit dem Hufschmied vor Durchführung der Leistungserbringung. Für den Fall, dass dem entgegen erst nach Abschluß der Arbeiten von Seiten des Kunden die Mitteilung erfolgt, die Arbeiten können erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt werden, behält sich der Hufschmied das Recht vor, den in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Beschlag umgehend wieder zu entfernen und an sich zu nehmen. Nichtbare Zahlungen erfolgen nur erfüllungshaber.

Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel werden nicht angenommen. Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden begründen und bei Zahlungsverzug, ist der Hufschmied berechtigt, die Ausführung von Leistungen und Lieferungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistungen zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach, ist die Hufschmiede berechtigt von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben den Hufschmieden vorbehalten. Aufrechungsrecht stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, wie die streitige Forderung.

Für eine durch den Hufschmied durchgeführte Hufkrebsbehandlung ist die Vergütung nach Abschluß der jeweiligen Behandlung und Rechnungsstellung ohne Abzug netto Kasse sofort fällig.  

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

Gegenüber einem Unternehmer bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher, auch bereits früherer oder künftig aus der Geschätsbeziehung mit dem Kunden entstandener bzw. entstehender Forderungen gelieferter Ware Eigentum des Hufschmiedes.

Gegenüber einem Verbraucher bleiben bis zur Bezahlung der zugrunde liegenden Forderung gelieferte Waren Eigentum des Hufschmiedes. 

 

VII. Gefahrenübergang

 

Ist der Kunde Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. Die Übergabe steht esgleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

VIII. Abnahme, Gewährleistung

 

Der Hufschmied trägt die gesetzliche Gewährleistung für die grundstätzliche funktionelle Tauglichkeit und die Brauchbarkeit ihrer Leistungen und Lieferungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung. Mängel, Beschädigungen und Mengenabweichungen sind dem Hufschmied unverzüglich anzuzeigen, und zwar: Bei erkennbaren Mängeln etc. spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Leistung bzw. Lieferung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen den Hufschmied innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zudem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei dem Hufschmied. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Ist eine Leistung oder Lieferung nicht vertragsgemäß, so behält sich der Hufschmied das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Der Kunde hat dem Hufschmied die erforderliche und zumutbare Zeit und Gelegenheit zur Durchführung zur Nachbesserung oder Erstatzlieferung einzuräumen. Schlagen Nachbesserungsversuche bzw. Ersatzlieferungen fehl oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, ohne das der Mangel behoben wird, so kann der Kunde nach Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktrit) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leistet der Hufschmied für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Hufschmied jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mit nur unverhältnissmäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Wählt der Kunde wegen eines Sachmangels nach gescheiteter Erfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Handelt es sich bei den von dem Hufschmied zu erbringenden Leistungen um ein Werk, stellt sie das vertagmäßig hergestellt Werk zur Abnahme bereit. Der Kunde führt daraufhin eine Abnahme durch. Erweist sich das Werk als mangelfrei, erklärt der Kunde die Abnahme. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich. Sieht ein Einzelvertrag die Erstellung von Leistungen in abgrenzbaren und prüfbaren Teilleistungen und deren jeweilige Abnahme vor, ist der Hufschmied verpflichtet, die Teilleistungen nach ihrer Fertigstellung zur Abnahme bereitzustellen. Im übrigen gilt in diesen Fällen in Bezug auf die Teilleistung dasselbe wie in Bezug auf die Abnahme des Gesamtwerkes in dieser AGB geregelt. Nimmt der Auftraggeber das Werk nach dessen Bereitstellung zur Abnahme - entsprechendes gilt bei Vereinbarung der Abnahme und Teilleistungen nach Bereitstellung einer Teilleistung zur Abnahme - aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, das Werk mit Ablauf von 21 Kalendertagen seit der Bereitstellung als abgenommen.

Ist der Käufer Unternehmer gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Erbringt der Hufschmied Leistungen, die nicht unter ihrer Gewährleistungspflicht fallen, ist er berechtigt, diese dem Auftraggeber zu einem angemessenen Preis und gemäß den Bedingungen des Einzelvertrages in Rechnung zu stellen. Sofern in einem Einzelvertrag eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart wird, gilt als in jedem Falle angemessen der in dem Einzelvertrag vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

Der Hufschmied übernimmt für eine durch ihn durchgeführte Hufkrebsbehandlung, als auch für eine in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt durchgeführte Behandlung keine Gewährleistung für den Eintritt eines Heilungserfolges.

Für den Fall, dass der Kunde dem Hufschmied gegenüber eine Beschlagsänderung in Auftrag gibt ohne das ein Veterinärmedizinischeranordnungsbeschlag durch den Tierarzt vorliegt, übernimme der Hufschmied keine Gewährleistung für eine Rückgabe des Pferdes in dem Zustand vor der Übergabe entsprechenden gleichwertigen oder besseren Zustand.  

 

IX. Haftung

 

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Hufschmiedes auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Hufschmied bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Keine Haftpflicht betrifft den Beschlagsschmied in folgenden unverschuldeten Fällen von Beschädigungen die verursacht werden durch: Mangelhafte Beschaffenheit des Hufhorns (sprödes, mürbes, bröckeliges Horn) ausgebrochenen Tragerand, lose und hohle Wand in großer Ausdehnung, sehr dünne, steilstehende Hornwand; alte, in der Hornwand sitzende Nagelstümpfe, deren Vorhandensein nicht erkennbar waren; unsichtbare Fehler am Hufnagel, die ein Spalten der Spitze während des Einschlagen verursacht haben; Unruhe, Widerspänstigkeit der Tiere beim Beschlagen, nicht "schmiedefromme" junge, erstmalig zu beschlagene Pferde; Erschrecken der Tiere wärend des Beschlagens durch nicht vorherzusehende Ursachen (Straßengeräusche, Donner usw.) Der Hufschmied kann nicht für die sich aus der Beschlagshandlung ergebenden Bewegungsverschlechterungen haftbar gemacht werden, sofern das Pferd bereits zuvor einen pathologischen Zustand aufweist.

Für den Fall, dass der Kunde eine Beschlagsänderung gegenüber dem Hufschmied ohne das ein Veterinärmedizinischeranordnungsbeschlag durch den Tierarzt vorliegt, übernimmt der Hufschmied keine Haftung für sich aus der Beschlagsänderung ergebende Zustandsverschlechterung des Pferdes.

Die Vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Hufschmied zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

Haftungsausschluß: Jegliche Art von Plastikbeschlägen werden nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch angebracht. Durch die Eigenbewegung der Plastikbeschläge bzw. Instabilität wird keine Haftung aufgrund von Vernagelungen, Nageldruck bzw. daraus entstehende Hufgeschwüre und alle durch diesen Beschlag anfallenden Krankheiten bzw. Bewegungsstörungen übernommen, da die ganze Belastung auf die Hufnägel und somit auf den Pferdehuf übertragen wird. Der Kunde übernimmt für diesen Beschlag die komplette Haftung selbst.  

 

X. Schlussbestimmungen/Gerichtsstand

 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

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